Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Freiwillige Verlängerung der Karenz und unentschuldigtes Fernbleiben nach der Karenz
Die längstmögliche Dauer der gesetzlichen Elternkarenz einerseits und die mögliche Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes andererseits weichen voneinander ab, was in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Missverständnissen führt. In diesem Gastbeitrag wird daher auf Fragen zur freiwilligen Karenzverlängerung und auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben nach der Karenz eingegangen.
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen
Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen
Verfahren
und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Kinderbetreuungsgeld und Karenz
Mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes durch das KBGG für Geburten ab 1. 1.
2002 wurde die Dauer der gesetzlichen Karenz nach den §§ 15 MSchG und 2 VKG nicht
verändert. Die Karenz kann daher nach wie vor höchstens bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
des Kindes in Anspruch genommen werden. Der die Karenz in Anspruch nehmende Elternteil hat
daher spätestens am 2. Geburtstag des Kindes (bzw seinem nächsten Arbeitstag)
1) die Arbeit wieder anzutreten...