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Gesetzliche Anpassung in der Lohnpfändung
Die Änderungen der EO-Novelle 2005 betreffend „Wiederaufleben“ von Pfändungen bei Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten und die Abschaffung der „Verjährung“ von Pfändungen wurden mit Wirkung ab für den Bereich der abgabenbehördlichen und verwaltungsbehördlichen Pfändungen übernommen.
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Finanzverwaltung hat unlängst die für gerichtliche Exekutionen seit geltenden Änderungen betreffend „Wiederaufleben“ und „Verjährung“ von Pfändungen 1 ) für den Bereich der abgabenbehördlichen Pfändungen übernommen ( Abgabenänderungsgesetz 2005 , BGBl I 2005/161, ausgegeben am ).
1) Diese erfolgten durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2005 (BGBl I 2005/68).
Infolge der Verweisungsvorschrift im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 2 ) gelten diese Anpassungen automatisch auch für Verwaltungsexekutionen.
2) Gemäß § 3 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat die Verwaltungsbehörde, wenn sie selbst pfändet (dh wenn sie einen Pfändungsbescheid erlässt, statt über das Exekutionsgericht zu pfänden), die Vorschriften über die Abgabenexekution sinngemäß anzuwenden.
Demnach ergeben sich für abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfändungen folgende Anpassungen...