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Familienhospizkarenz auch für Stiefkinder
Die Familienhospizkarenz soll infolge einer geplanten Gesetzesänderung künftig auch für die Begleitung sterbender oder schwerst erkrankter Stiefkinder möglich sein.
Geplante Erweiterungen
Durch eine geplante Gesetzesnovelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz soll die Familienhospizkarenz in mehreren Punkten erweitert werden. Wie bereits berichtet, wird die Familienhospizkarenz künftig
auch für die Begleitung von Wahl- und Pflegeeltern möglich sein und
außerdem in zeitlicher Hinsicht für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder erweitert (Maximaldauer 9 Monate statt bisher 6 Monate – siehe PV-Info 2/2005, Seite 13).
Als neue Maßnahme ist nun im Zuge der parlamentarischen Behandlung hinzugekommen, dass
Familienhospizkarenz künftig auch für leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten (dh für Stiefkinder ) verlangt werden kann.
In-Kraft-Treten der Änderungen?
Die Gesetzesnovelle sieht vor, dass die Änderungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. 1 )
Da die Kundmachung noch abzuwarten bleibt, steht das genaue Datum des In-Kraft-Tretens noch nicht fest. Sobald es dazu Neues gibt, wird PV-Info unverzüglich darüber berichten
1) Derzeit befindet sich das geplante Gese...