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Kündigungsentschädigung eines zu Unrecht entlassenen Behinderten
Wird ein als Arbeiter beschäftigter begünstigter Behinderter in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ungerechtfertigt entlassen, ist die Entlassung rechtswirksam. Der behinderte Arbeiter hat aber Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Zugrundelegung einer zumindest vierwöchigen Kündigungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Eigenschaft des Arbeiters als begünstigter Behinderter nichts wusste. ()
Sachverhalt
Ein Arbeiter war begünstigter Behinderter im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Er wurde vom Arbeitgeber nach knapp dreimonatiger Betriebszugehörigkeit fristlos entlassen, ohne dass ein Entlassungsgrund nachgewiesen werden konnte. Der Arbeitgeber hatte von der Behinderteneigenschaft des Arbeiters keine Kenntnis, da der Arbeiter ihm diese nie mitgeteilt hatte.
Der Arbeiter forderte vom Arbeitgeber Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von vier Wochen. Er begründete dies damit, dass im BEinstG eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen vorgesehen sei.
Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Ansicht, dass die Kündigungsentschädigung nur für den Zeitraum einer Woche gebühre, da der anwendbare Kollektivvertrag (Kollektivvertrag für das Kleintransp...