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AUVA-Zuschuss nicht auf 32 Tage pro Erkrankung beschränkt
Auch wenn für die ersten 10 Tage einer normalen Erkrankung der AUVA-Zuschuss nicht zusteht, steht dieser auch im Falle eines durchgehenden Krankheitsfalls für 42 Tage zu. Somit ist der Zuschuss nicht auf 32 Tage je Krankheitsfall beschränkt.
Sachverhalt
Ein in einem Kleinunternehmen mit 16 Dienstnehmern beschäftigter Bäckergeselle war vom bis durchgehend infolge Krankheit arbeitsunfähig.
Der Dienstgeber stellte bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Entgeltfortzahlung.
Die AUVA gab diesem Antrag bloß für den Zeitraum von 32 Kalendertagen statt. Sie begründete dies damit, dass innerhalb der Höchstfrist von sechs Wochen für die ersten zehn Tage der Entgeltfortzahlung kein Zuschuss gewährt werden könne. Das dem Dienstgeber pro Arbeitsjahr zustehende Zuschusskontingent von (maximal) 42 Kalendertagen könne nicht in Folge, sondern nur im Falle einer neuerlichen Arbeitsverhinderung desselben Dienstnehmers konsumiert werden.
Der Dienstgeber klagte daraufhin die AUVA beim Arbeits- und Sozialgericht auf Gewährung des Zuschusses für sämtliche 42 Kalendertage der Entgeltfortzahlung.
Entscheidung
Zusc...