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Wirksame Arbeitgeberkündigung trotz nachträglich festgestellter Behinderteneigenschaft
Der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten beginnt nicht bereits mit dem tatsächlichen (medizinischen) Vorliegen der Behinderung, sondern erst in jenem Zeitpunkt, für den die Behinderteneigenschaft behördlich festgestellt wurde. .
Sachverhalt
Einer angestellten Ärztin, die vom Arbeitgeber gekündigt worden war, wurde in der Folge über ihren Antrag vom Bundessozialamt die Behinderteneigenschaft gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) zuerkannt. Sie vertrat die Ansicht, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unabhängig von einer bescheidmäßigen Feststellung durch das tatsächliche Vorliegen der Behinderung begründet werde. Die Arbeitnehmerin berief sich darauf, dass die Kündigung rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis daher nach wie vor aufrecht sei.
Entscheidung
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG gilt ein rechtskräftiger behördlicher Bescheid über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %. Liegt ein solcher Nachweis noch nicht vor, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag des Behinderten die Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten fest...