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Nichtberücksichtigung „finaler“ Verluste einer italienischen Betriebsstätte
DBA ITA 1989 Art. 7 Abs. 1, Art. 24 Abs. 3 Buchst. a; EG Art. 43, Art. 48; AEUV Art. 49, Art. 54; EUGrdRCh Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1; DBAProt ITA 1989 Abschn. 16 Buchst. d; DBAProt ITA 1989 Nr. 16 Buchst. d; AEUV Art. 267; GG Art. 59 Abs. 2
1. Die qualifizierte Rückfallklausel des Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls zum DBA-Italien 1989, nach der die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (nur dann) als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind, ist auch auf negative Einkünfte anzuwenden. Von einer effektiven Besteuerung durch den anderen Staat ist im Falle von Verlusten jedenfalls dann auszugehen, wenn der andere Staat die Verluste in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht und einen Ausgleich mit positiven Einkünften eines anderen Veranlagungszeitraums ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu irgend einem Zeitpunkt tatsächlich zu einem solchen Ausgleich kommt.
2. Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetrieth...