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Antrag des ruhenden Nachlasses auf Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung bedarf keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung
iFamZ 177/08
Zur alten Rechtslage nach § 810 ABGB und § 145 AußStrG vertrat der OGH die Ansicht, dass der Antrag des Nachlasses, vertreten durch den erbserklärten Erben, um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer erblasserischen Liegenschaft der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedürfe.
Aus der neuen Rechtslage gem § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 und § 172 AußStrG 2003 ergibt sich, dass der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden sollte. Die Notwendigkeit der Genehmigung von Verwaltungs- und Vertretungshandlungen durch das Verlassenschaftsgericht besteht demnach nur mehr in zwei Fällen, nämlich
vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft für jene Verwaltungs- und Vertretungshandlungen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, und
vor und nach Abgabe von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass für alle Veräußerungen von Nachlassgegenständen, wenn diese Geschäfte nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören (; , 6 Ob 87/07y).
Der Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs“ ist iSd § 154 Abs 3 ABGB auszulegen. Eine Anmerkung der Rangordnung bezweckt nur die vorläufige Absicherung eines...