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iFamZ 6, November 2008, Seite 351

Über das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG ist kein Beschluss zu fassen

iFamZ 175/08

§ 153 AußStrG

Das Erstgericht sprach in Beschlussform aus, dass die Abhandlung gem § 153 AußStrG unterbleibe, weil die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von 4.000 Euro nicht übersteigen. Es ermächtigte die Enkelin, das geringwertige Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen. Offensichtlich nur gegen den Ausspruch über das Unterbleiben der Abhandlung wendet sich der Rekurs des testamentarisch zum Erben eingesetzten Witwers und des pflichtteilsberechtigten Sohnes mit dem Vorbringen, sie hätten den Gerichtskommissär auf ein Sparbuch und vorhandenen Schmuck hingewiesen. Die Durchführung von Nachforschungen habe ergeben, dass abzuhandelndes Verlassenschaftsvermögen vorhanden sei.

Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück, ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu und führte aus, dass es sich um gar keinen anfechtbaren Beschluss handle. Der OGH erkannte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, jedoch nicht berechtigt:

Sind nämlich gem § 153 Abs 1 AußStrG Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4.000 Euro und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfa...

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