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iFamZ 6, November 2008, Seite 342

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem § 68a EheG aufgrund eines Verhaltens zwischen unheilbarer Zerrüttung und Scheidung der Ehe – Höhe des verschuldensabhängigen Unterhalts

iFamZ 169/08

§ 68a EheG

Verwirkt ein Unterhaltsberechtigter seinen Anspruch nach Zerrüttung, jedoch vor Scheidung der Ehe, so besteht eine Rechtsschutzlücke, die dadurch zu schließen ist, dass der Unterhalt auch dann als verwirkt gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Verhalten setzt, das den Verwirkungstatbestand des § 74 EheG erfüllen würde. Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG sollen an sich in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen darstellen.

Nach nunmehriger stRsp des OGH ist der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG folgendermaßen zu ermitteln: Maßgeblich ist zunächst der konkrete Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten (; , 1 Ob 200/05a = iFamZ 19/06 [Deixler-Hübner]; , 7 Ob 84/06p). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der ermittelte Lebensbedarf bzw der vom Unterhaltsberechtigten begehrte niedrigere Betrag in einem Bereich von 15 bis 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen liegt ( S. 3434 Ob 278/02i = JBl 2003, 526; , 7 Ob 2/04a ua). Die angeführten Werte gelten für jene Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige keine weiteren Sorgepflichten zu bedienen hat...

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