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iFamZ 6, November 2008, Seite 326

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage

iFamZ 160/08

§§ 275 Abs 2, 154 Abs 3 ABGB

Bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage durch das Pflegschaftsgericht ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, sondern vielmehr unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Es muss eingehend geprüft werden, ob die beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt, insb ob die Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird oder ob daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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