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Begrenzung der Höhe der Unterhaltspflicht der Notstandshilfe beziehenden Mutter
iFamZ 148/08
Um zu vermeiden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss, ist als Bemessungsgrundlage jenes Einkommen heranzuziehen, das der unterhaltspflichtige Elternteil (hier: Mutter, die Notstandshilfe in Höhe von 1.100 Euro monatlich erhält) mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht.
Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht auf den Unterhalt anrechenbar sind, sind als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzuziehen. In diesem Sinn ist die Notstandshilfe als Einkommen des Unterhaltspflichtigen (oder auch des Unterhaltsberechtigten) zu qualifizieren.
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil hat zumindest jener Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig ist. Dieser Betrag orientiert sich am Existenzminimum nach §§ 291a, 292b EO. Dabei ist zunächst der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden. Nach § 291a Abs 2 Z 1 EO erhöht sich der Betrag nach § 291a Abs 1 EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete – wie im k...