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Erhöhte Familienbeihilfe
S. 136Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung in Zusammenhang mit der Geltendmachung erhöhter Familienbeihilfe oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. – (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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