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Amtsbestätigung: keine neuen Rechte
iFamZ 106/08
Nach der stRsp des OGH zu § 178 AußStrG 1854 hat das Verlassenschaftsgericht in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von neuen, erst zu begründenden Rechten, die bisher nicht an der Liegenschaft bestanden haben, zu entscheiden. Dies gilt weiterhin: Im vorliegenden Fall bestand zu Lebzeiten des Erblassers keine Servitut, was eine diesbezügliche Amtsbestätigung ausschließt.
Schon aus dem Gesetzestext des § 182 Abs 3 AußStrG 2003 ergibt sich die ausschließliche Antragsberechtigung jener Personen, denen ein bücherlich einzutragendes Recht zukommen soll. Die Erben haben lediglich ein Zustimmungsrecht, aber jedenfalls kein Antragsrecht auf Ausstellung der Amtsbestätigung (Bittner in Rechberger, AußStrG, § 182 Rz 9).
Anmerkung
Diese Entscheidung ist in Bezug auf die Unzulässigkeit der Amtsbestätigung für die Begründung neuer Rechte für den Praktiker von großer Bedeutung. So auch Bittner (in Rechberger, AußStrG , § 182 Rz 10) unter Bezugnahme auf . Sollen neue, dem Erblasser bisher nicht zugekommene Rechte begründet werden, so sind nach Bittner die entsprechenden Grundbuchsurkunden formgerecht zu errichten. Hat das Verlassenschaftsgericht allerdings seine Befugnis zur Bestätigung ü...