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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 214

Angemessenheit von Reaktionshandlungen gem § 49 Satz 3 EheG

iFamZ 104/08

Körperliche Misshandlungen sind niemals Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten.

§§ 49 Satz 3, 60 Abs 1 EheG

Nach stRsp des OGH erfolgt die Verschuldenszumessung bei der Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls und bildet idR - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ( ua mwN; , 5 Ob 160/03w ua mwN).

Tätlichkeiten eines Ehegatten können niemals Reaktion auf das Geschrei des anderen Ehegatten und das „unmögliche Verhalten“ eines gemeinsamen Kindes sein. Nach stRsp steht jede körperliche Misshandlung außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorausgegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein können und nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten wären ( ua mwN).

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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