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Pflegegeld
Es bestehen keine Bedenken gegen § 4 Abs. 2 BundespflegegeldG i. d. F. BBG 2011 (erschwerter Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2) im Hinblick auf den Gleichheitssatz und das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot; die Erschwerung des Zugangs zu Geldleistungen ist nicht unsachlich; die Verpflichtungen des Bundes aus einer Bund-Länder-Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen wurden nicht verletzt. – (§ 4 Abs. 2 BPGG), (Individualantrag der Vlbg. Landesregierung)
( F 1/11, G 7/11)