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Beschäftigungslandprinzip bei Unterhaltsvorschüssen
iFamZ 94/08
Art 73, 74 VO (EWG) 1408/71
Hinsichtlich der Familienleistungen folgen die Art 73, 74 der VO (EWG) 1408/71 dem Beschäftigungslandprinzip. Familienleistungen werden für tätige und arbeitslose Arbeitnehmer sowie Selbständige vom Träger im Beschäftigungsstaat erbracht, auch wenn die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen ist ohne Belang.
Für den Vorschussanspruch eines in Österreich lebenden Kindes mit amerikanischer Staatsangehörigkeit ist von entscheidender Bedeutung, ob der geldunterhaltspflichtige Vater (ein in Australien lebender Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz an einem Beschäftigungsort im EU- bzw EWR-Raum beschäftigt war. Selbst eine in Australien ausgeübte unselbständige Beschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen kann nichts daran ändern, weil nicht der Unternehmenssitz, sondern der Beschäftigungsort maßgeblich ist.