Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ziviltechnikerkammergesetz
§ 71 Abs. 5 zweiter Satz Ziviltechnikerkammergesetz 1993 i. d. F. BGBl. I Nr. 164/2005; wird wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz EMRK aufgehoben, weil die Bestimmung die Abhaltung einer (volks-)öffentlichen Verhandlung generell ausschloss. – (§ 71 Abs. 5 Ziviltechnikerkammergesetz), (Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen)
( G 2/11)