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Anrechnung von Wohnversorgungskosten auch bei Erreichen der „Luxusgrenze“
iFamZ 90/08
Da der Unterhaltsberechtigte, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat, regelmäßig nicht mehr des gesamten nach der Prozentmethode bemessenen Geldunterhalts bedarf, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken, sind Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten anteilig und angemessen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen.
Wohnkosten stellen keinen Sonderbedarf dar. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsste. Daher können die tatsächlichen Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen (infolge Erreichens der „Luxusgrenze“) gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; vielmehr sind sie davon abzuziehen.
Für das Ausmaß des Abzugs an Wohnungsbeschaffungskosten ist es nicht maßgeblich, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind, weshalb als Grundlage für die Anrechnung der Mietwert der Wohnung (entweder in Form der Mietzinszahlungen oder in Form von fik...