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Familienbeihilfe: Bezugsbeschränkung
Es bestehen keine Bedenken gegen die in § 8 Abs. 8 FLAG 1967 i. d. F. BBG 2011 vorgesehene Senkung sowie Bezugsbeschränkung für Kinder zwischen dem sechsten und 16. Lebensjahr bei der Gewährung der Familienbeihilfe im Hinblick auf den Gleichheitssatz. – (§ 8 Abs. 8 FLAG 1967), (Individualantrag der Vlbg. Landesregierung)
( G 6/11)