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SWK 3, 20. Jänner 2012, Seite 131

Verwendung einer UID-Nummer gilt als Verzicht auf die Erwerbsschwelle

Erwerbsbesteuerung auch dann, wenn die Erwerbe unter der Erwerbsschwelle von 11.000 Euro liegen

Alexandra Graf

Schwellenerwerber sind Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Kleinunternehmer, Ärzte), pauschalierte Land- und Forstwirte gem. § 22 UStG und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

1. Verwirklichung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs

Schwellenerwerber unterliegen mit ihren Einkäufen aus anderen EU-Ländern nur dann der Steuerpflicht in Österreich, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für diese innergemeinschaftlichen Erwerbe und die Bemessungsgrundlage für fiktive Erwerbe (innergemeinschaftliches Verbringen) den Nettobetrag von S. 13211.000 Euro entweder im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten hat oder im laufenden Jahr übersteigen wird. Zusammengezählt werden alle Einkäufe aus den übrigen Mitgliedsländern mit ihrem Nettobetrag, also ohne ausländische Umsatzsteuer, ausgenommen neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Treibstoffe etc.).

Übersteigt die Summe aller im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr getätigten Erwerbe aus sämtlichen übrigen Mitgliedstaaten den Betrag der österreichischen Erwerbsschwelle, unterliegt der Erwerb d...

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