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Einhaltung von Vergleichsrelationen bei der Neubemessung des Unterhalts
iFamZ 2009/225
Sachverhalt: Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro verpflichtete sich der Vater in einem Scheidungsvergleich, neben Unterhalt für die Ehegattin (500 Euro bis Februar 2008, dann 250 Euro pro Monat) an die beiden Kinder einen monatlichen Unterhalt von 280 bzw 220 Euro zu leisten; die Prozentsatzmethode hätte zu höheren Unterhaltsleistungen von jeweils 14 % des Nettoeinkommens des Vaters geführt. Der Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Das Einkommen des Vaters hat sich seit dem Vergleichsabschluss nicht wesentlich verändert.
In Hinblick darauf, dass sich die Unterhaltsleistungen des Vaters an die Mutter ab März 2008 halbierten, beantragten die Kinder die Erhöhung des Kindesunterhalts. Während das Erstgericht die Kindesunterhaltsleistungen ohne Rücksicht auf die Vergleichsrelationen deutlich anhob (offenbar auf die nach der Prozentmethode geltenden Werte), entschied das Rekursgericht im Sinn des Vaters. Der OGH wies den Revisionsrekurs der Kinder mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Rechtliche Beurteilung: Ob bei der Neubemessung eines in einem Vergleich vereinbarten Unterhalts nach einer Umstandsänderung di...