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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 168

Der Anwendungsbereich der Verordnung Brüssel IIa

Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU

Maria Kaller

Der folgende Beitrag soll eine Überblicksdarstellung des Anwendungsbereichs der VO Brüssel IIa, VO 2201/2003/EG über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO 1347/2000/EG, in zeitlicher, räumlicher und persönlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Rechtslage seit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union bieten.

I. Zeitlicher Anwendungsbereich

A. Neuverfahren

Die VO Brüssel IIa gilt grundsätzlich nach Art 64 Abs 1 nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und Parteienvereinbarungen, die nach Beginn der Anwendung der Verordnung eingeleitet (Art 16), aufgenommen oder getroffen wurden, dh für Neuverfahren.

Der Beginn der Anwendung der VO ist grundsätzlich nach Art 72 Abs 2 der . Dies gilt jedoch nicht für Mitgliedstaaten, die der EU danach beigetreten sind. Für diese ist der Beginn der Anwendung der Verordnung der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts, mit dem das EU-Recht anwendbar wird, für Rumänien und Bulgarien also der . Seit diesem Zeitpunkt zählen Rumänien und Bulgarien als Mitgliedstaaten. Die Mitgliedschaft bei der E...

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