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Entziehung der Obsorge der Eltern wegen Kindeswohlgefährdung und Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger
iFamZ 63/07
Im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren kann ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter erstinstanzlicher Mangel (hier: Unterlassung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens) in dritter Instanz geltend gemacht werden, wenn Interessen des Kindeswohls das erfordern. Die im Pflegschaftsverfahren gebotene Beachtung des Kindeswohls erfordert nämlich die Wahrnehmung aller Verfahrensgarantien, um dadurch sachlich richtige Entscheidungen zu gewährleisten. Das wird nunmehr auch für die Rechtslage nach dem neuen AußStrG 2005 judiziert.
Die gänzliche Entziehung der Obsorge der Eltern und deren Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger stellt die schwerwiegendste Maßnahme dar, die zufolge § 176b ABGB voraussetzt, dass diese Maßnahme im Interesse des Kindes dringend geboten ist, was nach einem strengen Maßstab geprüft werden muss.