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Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Obsorge für ausländische unbegleitete Minderjährige
FamZ 85/06
Art 8 MSA; § 213 ABGB
Ein Flüchtlingswerk teilte dem Erstgericht mit, der am geborene Minderjährige M halte sich ohne Begleitung als Asylwerber in Österreich auf. Er stamme aus Afghanistan und sei seit im Rahmen der Grundversorgung in einem Jugendwohnheim des Flüchtlingswerks im 23. Wiener Gemeindebezirk untergebracht. S. 238Eine obsorgeberechtigte Person sei nicht vorhanden. Dies bringe in manchen Lebensbereichen Nachteile und Gefährdungen mit sich. Das Bezirksgericht Liesing möge einen Obsorgeberechtigten ermitteln und bis zum Abschluss des Obsorgeverfahrens dem Jugendamt für den 23. Bezirk die Obsorge übertragen.
Das Amt für Jugend um Familie für den 23. Bezirk vertrat in seiner Stellungnahme die Auffassung, eine Gefährdung sei nicht zu befürchten. Die Grundversorgung sei gesichert, in Angelegenheiten des Aufenthaltsrechts übernehme der Jugendwohlfahrtsträger die gesetzliche Vertretung.
Die Instanzen wiesen den Antrag ab, der OGH gab dem Revisionsrekurs des Mj Folge.
1. Zur Anwendung des Haager Minderjährigenschutzabkommens:
Das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl 1975/446 (MSA)...