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iFamZ 4, November 2006, Seite 220

Begriff der Freiheitsbeschränkung bei Verabreichung von Medikamenten; ernstliche und erhebliche Gefährdung; Dokumentation; Determinierung der Zulässigerklärung

FamZ 79/06

§ 3 Abs 1, § 4 Z 1, § 6 Abs 1, § 11, § 15 Abs 2 HeimAufG

1. Die dem Gericht mit dem HeimAufG eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit beschränkt sich gem § 11 HeimAufG auf die Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung. Zur Prüfung des Erfordernisses der Verabreichung von Medikamenten, die nicht zum Zwecke einer Freiheitsbeschränkung erfolgt, ist das Gericht nicht zuständig. Wenn sich im Verfahren [hier: durch zusätzliche Feststellungen im Rekursverfahren] herausstellt, dass die fraglichen Medikamente nicht zur „Bewegungsdämpfung“ verabreicht worden sind, ist eine allfällige Zulässigerklärung erster Instanz aufzuheben und der darauf abzielende Antrag auf Überprüfung insoweit zurückzuweisen.

2. Ist die zunehmende Sturzgefährdung einer dementen Bewohnerin zumindest zu jenem Teil, zu dem sie nicht durch die osteoporosebedingten Schmerzen ausgelöst wird, Symptom der bekannt ungünstigen Prognose der Grunderkrankung (nämlich der Demenz) und hat sich die Sturzgefährdung bei der Bewohnerin sogar bereits realisiert, dann ist im Zusammenhang mit ihrem hohen Alter und der Osteoporoseerkrankung zweifelsohne mit einem Sturz die konkrete Gefahr einer schweren Verletzung verbunden und die in § 4 Z 1 HeimAufG geforderte Erheblichkeitsschwelle erre...

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