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iFamZ 4, November 2006, Seite 219

Begriff der Freiheitsbeschränkung; Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und fehlende Ressourcen; Parteiengehör und Sachverständigengutachten; Neuerungen im Rekursverfahren; Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis bei beendeten Maßnahmen

FamZ 78/06

§ 3 Abs 1, § 4 Z 1, 2 und 3, § 14 Z 3, § 17 Abs 2 HeimAufG

LG Eisenstadt , 20 R 80/06y

1. Nach der Rsp des OGH (zum UbG) liegt eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Es komme darauf an, ob der Kranke nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem er sich aufhält, aufgrund seiner freien Entscheidung verlassen kann oder nicht; ob er sich dessen bewusst ist, ist nicht maßgeblich. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem freien Willen örtlich zu verändern. Therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer Maßnahme als Freiheitsbeschränkung auch nach dem HeimAufG nicht verhindern. Daher ist auch die Verabreichung von Risperdalsaft als Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs 1 HeimAufG zu werten.

2. Gem § 14 Z 3 HeimAufG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Hatte die Berufungswerberin [hier: Bewohnervertreterin] keine S. 220Möglichkeit, das schriftlich erstattete Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern, da der Sachverständige zur Verhandlung nicht erschienen ist, so ...

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