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iFamZ 4, November 2006, Seite 208

Leistungsvertrag zwischen öffentlichem Leistungsträger und Einrichtungsträger einer Behinderteneinrichtung als echter Vertrag (Vorvertrag) zugunsten Dritter zu qualifizieren

FamZ 77/06

§§ 24, 43 WBHG

LGZ Wien , 36 R 27/06x

Sind die von einer Behinderteneinrichtung zu erbringenden Leistungen und die vom Behinderten dafür an den öffentlichen Leistungsträger zu entrichtenden Kostenbeiträge gesetzlich genau geregelt, so kann der Einrichtungsträger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit dem Behinderten lediglich für vom Gesetz nicht erfasste Zusatzleistungen ein über den Kostenbeitrag hinausgehendes Entgelt verlangen, selbst wenn der Kostenbeitrag den getätigten Aufwand nur anteilig deckt. Der Leistungsvertrag zwischen dem öffentlichen Leistungsträger und dem Einrichtungsträger wird als echter Vertrag zugunsten Dritter oder als echter Vorvertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren sein.

Das ErstG hat (...) festgestellt, dass alle von der Kl erbrachten Leistungen durch den von der Stadt Wien an die klagende Partei geleisteten Tagsatz umfasst sind, wobei dieser allerdings eben nicht kostendeckend ist und daher dieser Aufwand auf diese Art nur anteilig befriedigt wird. (...) so ist unschwer zu gewinnen, dass nicht die Zuweisung des Heimplatzes bei der Kl durch die MA 12 erfolgte, sondern diese lediglich Rechtsgrundlage für die in weiterer Folge zu treffende privatrechtl...

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