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Obsorgeentzug als Notmaßnahme bei Gefährdung des Kindes durch Gewaltanwendung
FamZ 75/06
§§ 146a, 176 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Die Entziehung der Obsorge und Übertragung auf den anderen Elternteil kommt nur als Notmaßnahme in Betracht, wenn der Wechsel im Interesse des Kindes unter Berücksichtigung von Zukunftsprognosen dringend geboten ist. Die nachhaltige Anwendung von Gewalt unter Verletzung des Gewaltverbotes nach § 146 ABGB durch den obsorgeberechtigten Elternteil rechtfertigt den Obsorgewechsel. Eine Gefährdung liegt auch dann vor, wenn der Elternteil nicht selbst Gewalt anwendet, sondern die Gewaltausübung durch einen Dritten (Ehegatte, Lebensgefährte) duldet.
Das Gericht muss Häufigkeit und Intensität der gegen das Kind ausgeübten Gewalt feststellen und den Vorwurf überprüfen, dass der obsorgeberechtigte Elternteil grundsätzlich zu Gewalttätigkeiten neigt, um eine ausreichende Entscheidungsbasis zu schaffen.
Eine Obsorgeentscheidung kann nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruht. Erziehungs- und Entwicklungsmöglichkeiten eines Kindes müssen objektiviert werden. Grundsätzlich ist die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein Kind zukommen soll, eine Frage des Einzelfalles und...