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iFamZ 4, November 2006, Seite 198

Kein Ersatz des Aufwands für ein nach Vasektomie ungeplant geborenes gesundes Kind („wrongful conception“)

FamZ 70/06

§ 1293 ABGB

Die Zweitklägerin brachte am ein gesundes Kind (ihr viertes) zur Welt. Nach der Geburt ihres dritten Kindes hatte ihr Mann, der Erstkläger, beim Beklagten, einem Facharzt für Urologie, eine Vasektomie durchführen lassen. Dabei hatte der Beklagte den Erstkläger nicht darüber aufgeklärt, dass es in seltenen Fällen zu einer Wiederverbindung der durchgetrennten Samenleiter kommen kann, was im Fall des Erstklägers auch passiert ist.

S. 199Die Kläger begehrten vom Beklagten den Ersatz des Unterhaltsschadens und die Feststellung seiner Haftung für alle künftigen Schäden, die Zweitklägerin außerdem 5.000 Euro an Schmerzengeld für die anlässlich der Entbindung erlittenen Schmerzen. Wäre eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt, hätten die Kläger zusätzliche Methoden der Schwangerschaftsverhütung bis zur Bestätigung des Operationserfolgs angewendet.

Das Klagebegehren wurde sowohl hinsichtlich des Unterhaltsersatzes als auch des Schmerzengeldbegehrens in allen drei Instanzen abgewiesen.

In seinen Entscheidungsgründen folgt der Oberste Gerichtshof einem Begründungselement der Entscheidung 1 Ob 91/99k (SZ 71/91), wonach die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kinde...

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