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Kinder als „Täter“ und „Opfer“ im Straßenverkehr
Zur haftungsrechtlichen Situation
Kinder sind unsere besonders schützenswerten Partner im Straßenverkehr, mit eigenen Bedürfnissen, auf die wir Erwachsene eingehen müssen, und mit eigenen Wünschen und Ängsten, die wir Experten zu respektieren und zu berücksichtigen haben. Kinder haben keine Lobby- umso mehr sind wir Erwachsene im Rahmen unserer Möglichkeiten gefordert, Kindern besonderes Gehör zu verschaffen.
Nachstehend wird ein knapper Überblick der haftungsrechtlichen Situation der Kinder im Straßenverkehr gegeben. Sehr oft muss dabei ein Spannungsverhältnis zwischen Kinderrecht und „Kinder-Gerechtigkeit“ festgestellt werden.
I. Kinder - die unbekannten Wesen?
Wie nahezu in ganz Europa gibt es auch im österreichischen Recht keine einheitliche Definition, was unter einem „Kind“ zu verstehen ist. Im Strafrecht (§ 74 StGB) wird im Hinblick auf die Strafmündigkeit zwischen Unmündigen (bis 14 Jahren), Jugendlichen (zwischen 14 und 18 Jahren) und jungen Erwachsenen (18 bis 21 Jahre) unterschieden. Im Verkehrsrecht, insbesondere in der StVO, wird immer wieder das Wort „Kind“ verwendet - jedoch ohne eindeutige Begriffsbestimmung. Im Zivilrecht wird im Zusammenhang mit der vollkommenen Geschäftsunfähigkeit in § 865 ABGB von Kindern als Person...