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Ausreichend deutliche Zustimmung zum Verbringen
iFamZ 2010/133
Art 13 HKÜ
1. Gem Art 13 HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates ua dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Person, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, dem Verbringen zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat. Der OGH hat in diesem Zusammenhang bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass eine derartige Zustimmung des (Mit-)Obsorgeberechtigten auch stillschweigend, also durch konkludentes Verhalten, erfolgen kann (; , 5 Ob 17/08y). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ nur durch eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Obsorgeberechtigten erfüllt wird, die sich unmittelbar aus einer Erklärung oder aber auch aus den Gesamtumständen ergeben kann (, 5 Ob 17/08y).
Die Frage, ob die genannten Voraussetzungen für eine wirksame Zustimmung vorliegen, kann stets nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen ist. Dem Rekursgericht ist im ...