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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 174

Begriff der ausländischen „Entscheidung“

iFamZ 2010/132

§ 45 EheG

Fraglich bleibt, wie der Begriff einer „ausländischen Entscheidung“ iSd § 45 EheG zu verstehen ist. Zur identen Wendung in § 97 AußStrG hat der OGH in , 6 Ob 189/06x, iFamZ 2007/30, unter ausführlicher Darlegung der Gesetzeslage, der Mat, der Lehre und Rsp in Österreich bzw Deutschland dargelegt, dass der Begriff der „Entscheidung“ hier weit verstanden wird. Insbesondere zur Verstoßung nach islamischem Recht werde die Ansicht vertreten, dass dem Gericht in diesen Fällen nur eine gewisse registrierende oder ordnende Funktion zukomme. Nach dem Zweck der Bestimmung solle aber die inländische Feststellungskompetenz gerade in solchen Fällen eingreifen und daher nicht nur auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung bzw den Bestand einer Ehe eingeschränkt werden. Es reiche aus, wenn das Gericht an der Ehescheidung – wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt habe. Anderes gelte nur bei reinen Privatscheidungen.

Wenngleich die eingangs wiedergegebenen Feststellungen über die Umstände der Scheidung in Ägypten nicht völlig eindeutig sind, ist ihnen jedenfalls zu entnehmen, dass vom ...

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