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Massiv gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten kann nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer „Provokation“ des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden
iFamZ 2010/127
Seit der Entscheidung vom , 1 Ob 90/98m, SZ 71/118, sind nach stRsp (, JBl 2000, 45; , 1 Ob 244/01s; , 1 Ob 65/04x) für die Beurteilung der – verschuldensunabhängigen – Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO Ausmaß, Häufigkeit und Intensität S. 161der bereits (auch schon länger zurückliegenden) angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit von deren Ausführung maßgebend. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Bei bloß singulären Vorfällen kann in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen (). Jegliche Gewalt in Ehe und Familie ist grundsätzlich verpönt, sodass gewalttätiges...