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Höhe des verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs ist auch bei gehobenen Lebensverhältnissen nach dem Bedarf der Unterhaltsberechtigten auszumitteln
iFamZ 2010/125
Seit seiner Leitentscheidung vom , 4 Ob 278/02i, in der sich der OGH ausführlich mit den Mat des EheRÄG 1999 sowie mit den im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Meinungen auseinandergesetzt hat, vertritt die stRsp die Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rsp geltenden Prozentsätze nach §§ 68 und 66 EheG von 15 % bis 33 % des Einkommen des Verpflichteten auszumitteln ist, wobei der angemessene Unterhalt gem § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge des Einzelfalls zu machen sind (RIS-Justiz RS0117322; RS0118836). Die Höhe des Unterhaltsanspruchs orientiert sich hier daher nicht an den Lebensverhältnissen der Ehegatten, sondern am (typischerweise geringeren) Lebensbedarf des betroffenen Ehegatten. Dieser Lebensbedarf ist nicht mit jenem Betrag zu begrenzen, der dem Einkommen entspricht, das die Unterhaltsberechtigte auch ohne Eheschließung erzielt hätte. Diesem Gedanken hat der OGH bereits in der zitierten Leitentscheid...