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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 158

Keine Anwendbarkeit des HeimAufG auf Personen, die durch die bzw iZm der medizinischen Behandlung (zB nach akutem Nierenversagen) pflege- oder betreuungsbedürftig werden

iFamZ 2010/120

§ 2 Abs 1 HeimAufG

Der Patient litt seit einem Schlaganfall im Jahr 2003 an einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom. Er fand sich zwar in seiner gewohnten Umgebung gut zurecht und fuhr auf den gewohnten Fahrstrecken auch problemlos mit seinem Pkw, er hatte aber Probleme in neuen Situationen oder an neuen Orten. Am wurde der Patient im Landeskrankenhaus Salzburg zur operativen Entfernung eines Nierentumors aufgenommen. Am 31. 10. trat plötzlich eine akute psychiatrische Situation mit völliger Desorientierung und aggressivem Verhalten auf. Dies waren Zustände eines postoperativen Durchgangssyndroms bzw Delirs. Der Patient wurde vom 31. 10. bis im geschlossenen Bereich der Christian-Doppler-Klinik behandelt. Die Situation besserte sich trotz Einleitung einer medikamentösen Therapie nicht; es kam zu akutem Nierenversagen, das auch als Ursache für das Eintreten des postoperativen Delirs iS eines Durchgangssyndroms zu sehen ist. Am 3. 11. wurde der Patient in die Intensivstation zurückgebracht. Bis 11. 11. blieb der Patient hinsichtlich der Freiheitsbeschränkungen und der Behandlung nicht einsichts- und urteilsfähig. Die Anbringung der Seitenteile (vom 6. bis 7. 11.)...

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