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Infusionstherapie als besondere Heilbehandlung?
iFamZ 2010/119
§ 36 Abs 2 UbG
LG Innsbruck , 54 R 24/10s
Zur Beurteilung, ob die Verabreichung einer Infusionstherapie mit Haldol eine besondere Heilbehandlung darstellt, ist auch S. 158hier eine Gesamtbetrachtung aller Wirkungen maßgeblich, wobei die Schwelle zur „besonderen Heilbehandlung“ wegen der längeren Dauer aber schon früher erreicht sein wird. Depotbehandlungen, die mit schweren Nebenwirkungen verbunden sind oder deren Wirkungsdauer die vorgesehene Unterbringungsdauer überdauern, sind jedenfalls besondere Heilbehandlungen.
Nach Zulässigerklärung der Unterbringung stellte der Abteilungsleiter einen Antrag auf „gesonderte Heilbehandlung“ iS einer Bewilligung der Durchführung einer Infusionstherapie mit Haldol zur Besserung des psychopathologischen Zustandsbildes. Begründend wurde angeführt, dass der Patient die medikamentöse Therapie mit einem Antipsychotikum verweigere, obwohl diese Behandlung dem medizinischen Standard entspreche und geeignet erscheine, die vorhandene Psychopathologie positiv zu beeinflussen und die dadurch ausgelösten Selbst- und Fremdgefährdungsmomente zu minimieren. Patient und Patientenanwalt beantragten die Zurückweisung des Antrags, da zu erwarten sei, dass die Infusion ge...