Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einseitiges Verfahren bei vorläufiger Aussetzung des Besuchsrechts, wenn die Effektivität einer Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt
iFamZ 2010/108
§§ 148, 176 ABGB, § 107 Abs 2 AußStrG
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab, ihm ein vorläufiges (begleitetes) Besuchsrecht einzuräumen, und setzte vorläufig jeden Kontakt zwischen Vater und Kindern aus. Die EMRK gilt nach stRsp für das – nach der EO grundsätzlich einseitige – Provisorialverfahren nicht, auch nicht in Verfahren nach § 107 Abs 2 AußStrG (RIS-Justiz RS0074799, insb [T7, T 10]; RS0028350 [T3, T 4]). Auch wenn in jüngeren Entscheidungen des EGMR anderes judiziert wurde (G. Kodek, Die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK im Provisorialverfahren, Zak 2010, 8) hat der Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (vom , Appl Nr 17056/06, Micallef gg Malta) diese Anwendbarkeit jedenfalls für die Ausnahmefälle verneint, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt. Dass dies in einer Besuchsrechtssache, wo es um den Verdacht von Kindesmissbrauch geht, der Fall ist, liegt auf der Hand. Hier erfordert das Wohl der Kinder nach der Beurteilung der Tatsacheninstanzen gerade das Unterbinden jeglichen Kontakts mit dem Vater mit einer vorläufigen Maßnahme iSd § 176 ABGB (RIS-Justiz RS0007035), womit auf die Dauer der Kontaktsperre ein vorläufiges Besuchsrecht unvereinbar ist. Unter diesen besonde...