Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verjährung von Ersatzansprüchen für geleisteten Unterhalt
iFamZ 2010/96
Ersatzansprüche für geleisteten Unterhalt (§ 1042 ABGB), die erst mehr als drei Jahre nach der ein Vaterschaftsanerkenntnis beseitigenden Statusentscheidung geltend gemacht wurden, sind verjährt. Daran ändert nichts, dass auf die Unterhaltsforderung Vorschüsse gewährt wurden. § 26 Abs 3 UVG, wonach Unterhaltsansprüche nicht verjähren, soweit auf sie Vorschüsse geleistet wurden, begünstigt nur den Bund.