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Unterhaltsherabsetzungsantrag – Abänderungsantrag
iFamZ 2010/94
Hat der Vater einen früheren Unterhaltsherabsetzungsantrag nur auf die Anrechnung der Familienbeihilfe gestützt und wurde darüber rechtskräftig entschieden, steht einem weiteren, auf zusätzliche Sorgepflichten gestützten Herabsetzungsantrag für einen von der Vorentscheidung erfassten Zeitraum die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen; eine Änderung der früheren Entscheidung bedürfte eines Abänderungsantrags nach § 73 AußStrG.