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Rückwirkende Geltendmachung höheren Unterhalts
iFamZ 2010/93
Aufgrund des Dispositionsgrundsatzes hindert die Entscheidung über ein Unterhaltsbegehren nicht die (rückwirkende) Geltendmachung höheren Unterhalts, der im früheren Verfahren noch nicht begehrt worden war. Es schadet nicht, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.