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Gebühren für selbst hergestellte Kopien gleichheitswidrig
Anfertigen von Ablichtungen durch die Partei ist eine zeitgemäße Form der Abschriftnahme
Die Anfertigung von Kopien der Gerichtsakten, etwa Akten der Strafgerichte oder der Urkundensammlung des Grundbuchgerichts, kann im Einzelfall derartige Höhen erreichen, dass der Zugang zum Gericht in Frage gestellt wird.
1. Das Erkenntnis des VfGH
Nach der – im Gesetzesrang stehenden – Anmerkung 6 zu TP 15 GGG i. d. F. BGBl. I Nr. 52/2009 und BGBl. II Nr. 188/2009 ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite zu entrichten; werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede Seite.
Nach § 29a GGG ist die TP 15 auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben.
Mit Erkenntnis vom , G 85, 86/11, V 77-81/11, sprach der VfGH aus, dass die Anmerkung 6 zu TP 15 GGG i. d. F. Art. I Z 17 lit. b VO BGBl. II Nr. 188/2009 verfassungswidrig war; weiters wurde § 29a GGG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung des § 29a GGG tritt mit Ablauf des in Kraft. Weiters stellte der VfGH fest, dass Art. I Z 17 lit. b VO BGBl. II Nr. 188/2009 gesetzwidrig war; § 2 VO BGBl. II Nr. 390/2007 wurde als gesetzwidrig aufgehoben. Schließlich wurden Teile ...