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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 60

Weite Auslegung des Begriffs der „Entscheidung“ für die Anerkennungsfähigkeit ausländischer Scheidungsaussprüche

FamZ 30/07

Der Begriff der „Entscheidung“ iSd § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung bzw den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung- wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat. Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) widerspricht dem inländischen ordre public.

§ 97 AußStrG; § 6 IPRG

Das Rekursgericht hat den Meinungsstand von Lehre und Rechtsprechung zur Anerkennung einseitiger Eheauflösungserklärungen nach mohammedanischem Recht eingehend wiedergegeben; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG; vgl ergänzend Rauscher, Talaq und deutscher ordre public, IPRax 2000, 391; Unberath, Scheidung durch talaq vor einem deutschen Gericht und Recht auf rechtliches Gehör, IPRax 2004, 515; Odendahl, Zum Scheidungs-IPR der in Deutschland lebenden Migranten aus der Türkei, IPRax 2005, 320; OLG Stuttgart IPRax 2000, 427; KG Berlin IPRax 2000, 126; OLG Köln IPRax 2003, 358).

§ 97 AußStrG: Anerkennung und Verweigerungsgründe

§ 97 (1) Eine ausländische Entscheidung über di...

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