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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 58

Revisibilität der Auslegung fremden Rechts; Adoption nach Hindu-Recht

FamZ 28/07

§ 62 Abs 1 AußStrG

Mit dem am beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die aus Indien stammenden Wahleltern, seit 1999 österreichische Staatsangehörige - und Eltern zweier minderjähriger Söhne -, die mit Adoptionsvertrag vom 18./ vorgenommene Annahme des am geborenen und in Indien lebenden indischen Wahlkindes an Kindesstatt gerichtlich zu genehmigen. Sie brachten vor, sie hätten zum Wahlkind, das indischer Staatsbürger sei und dessen Familie sie seit vielen Jahren unterstützten, durch jährliche zweimonatige Aufenthalte in Indien bereits eine enge Beziehung aufgebaut. Durch die Adoption solle dem Wahlkind eine Ausbildung und ein besseres Fortkommen in Österreich ermöglicht werden.

Der OGH führte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses aus:

a)

Ob das Wahlkind unter Zugrundelegung des hier aufgrund seines Personalstatuts maßgeblichen Hindurechts volljährig ist, bildet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 S. 59Abs 1 AußStrG, weil das Fehlen von Rsp des OGH zum aufgrund kollisionsrechtlicher Normen anzuwendenden ausländischen Recht nicht maßgeblich ist. Es ist nicht Aufgabe des OGH, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (RIS-Justiz RS0042948), weil hier die Leit...

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