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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 37

Begriff der (medikamentösen) Freiheitsbeschränkung; keine Rechtsmittelbeantwortung durch Leiter der Einrichtung; gerichtliche Prüfungsbefugnis hinsichtlich der formellen Voraussetzungen [hier: Verständigung]; nachträgliche Überprüfung auch nach Aufhebung der Beschränkung

FamZ 18 /07

§ 3 Abs 1, § 7 Abs 2, §§ 11 ff, § 16 Abs 3 HeimAufG

Das Erstgericht hatte den Antrag der Bewohnervertreterin auf Überprüfung der Zulässigkeit der (ohne Verständigung der Bewohnervertreterin erfolgten) Verabreichung von Psychopax abgewiesen, da das Medikament nur bei konkretem Bedarf verabreicht werde und dies keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG darstelle. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und führte im Wesentlichen aus, dass zwar für Freiheitsbeschränkungen auch medikamentöse Mittel in Frage kämen. Von einer Freiheitsbeschränkung könne aber nicht bei unvermeidlichen Nebenwirkungen gesprochen werden, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergäben. Im konkreten Fall sei Psychopax S. 38nur zu therapeutischen Zielen verabreicht worden, um zu verhindern, dass die Bewohnerin im Wundbereich der PEG-Sonde nestle und Infektionen an der Wundstelle einträten. Mit dem Medikament sei aber keine unmittelbare Unterbindung des Bewegungsdranges, sondern ein anderes zeitlich begrenztes therapeutisches Ziel verfolgt worden, nämlich die rasche Wundheilung.

Demgegenüber machte die Bewohnervertreterin in ihrem Revisionsrekurs geltend, Psychopax habe offensic...

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