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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 9

Einzeladoptierende können nicht einen Elternteil ihrer Wahl ersetzen, sondern nur jenen, der ihrem Geschlecht entspricht. Daher ist die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter rechtlich unmöglich.

FamZ 9/07

§ 182 Abs 2 ABGB

Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person ist nach § 179 Abs 2 ABGB nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind. In der Literatur wird daraus abgeleitet, dass die Annahme durch mehrere gleichgeschlechtliche Personen (sei es gleichzeitig, sei es nacheinander) unzulässig ist (Schwimann in Schwimann, ABGB3 § 179 Rz 6; Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, § 179 Rz 2, jeweils unter Zitat LGZ Wien vom = EFSlg 96.699).

§ 182 Abs 2 zweiter Satz ABGB regelt die Wirkungen, wenn die Adoption nur durch eine/n Annehmende/n erfolgt. Wird danach das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten. Nach den Materialien (Erl RV 107 BlgNR 9. GP, 21) ist diese Regelung eindeutig dahin zu verstehen, dass die nicht vermögensrechtlichen Beziehungen nur gegenüber dem leiblichen Elternteil erlöschen sollen, der durch einen seinem Geschlecht entsprechenden Wahlelternteil ersetzt wird. Ausdrücklich heißt es, dass es ein Fehler wäre, dem Wahlkind etwa seinen leiblichen Vater zu nehmen, falls es nur durch e...

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