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Anrechnung einer fiktiven Mietersparnis als Naturalunterhalt
FamZ 5/07
Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. Der Umstand, dass der betreuende Elternteil Kreditrückzahlungen leistet und die Betriebskosten der Wohnung trägt, steht der Anrechnung nicht grundsätzlichS. 9 entgegen. Das Ausmaß der Anrechnung ist eine Frage des Einzelfalls (weshalb sie vom OGH auch bei einem ordentlichen Rechtsmittel nicht weiter behandelt wird, sofern die Rechtsansicht der zweiten Instanz vertretbar ist).