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Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner Gattin fällt in die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt
FamZ 3/07
Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für das Kind einzubeziehen. Auf den Anspruch kann iSd § 94 Abs 3 ABGB nicht verzichtet werden; wird er nicht geltend gemacht, ist er im Wege der Anspannung zu berücksichtigen. Die Führung des gemeinsamen Haushaltes ist nicht Voraussetzung dieses Anspruchs.