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Liebhaberei: Beurteilung
Bei einer (nicht befristet geplanten und) unter § 1 Abs. 1 LVO fallenden Gebäudevermietung liegt Liebhaberei dann vor, wenn die Betätigung nicht geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn/Gesamteinnahmenüberschuss zu erzielen. – (§ 2 Abs. 3 LVO), (Abweisung)
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