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Kein Unterhaltsvorschuss bei gemeinsamem Haushalt
FamZ 51/06
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse setzt voraus, dass das Kind nicht mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt (eingehend 7 Ob 159/98b = SZ 71/188). Damit wird (auch) der Gefahr des Missbrauchs vorgebeugt, dass ein Unterhaltsschuldner selbst als Mitglied des Familienverbandes von den gewährten Vorschussbeiträgen als Einkommensquelle profitiert, indem er die Vorschüsse für seine eigenen Bedürfnisse verwendet oder zumindest von diesen vom Bund ausgezahlten Geldern „mitlebt“. Diese Gefahr ist gerade dann evident, wenn der Unterhaltsschuldner keinen Beitrag zur Haushaltsführung leisten will. Dass der Unterhaltsschuldner zum gemeinsamen Haushalt finanziell nichts beiträgt, lässt deshalb das Anspruchshindernis des gemeinsamen Haushalts nicht entfallen.